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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei – BPolLV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2020, 667 – 669)


Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
 1 Mittlerer Polizeivollzugsdienst Rettungsassistentin oder Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter
Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder  ‑pfleger oder
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 2 Physiotherapeutin oder Physiotherapeut Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 3 Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder
Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 4 Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 5 Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 6 Nautisches Funktions-
personal
Seemännische oder nautische Qualifikation
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst Pilotin oder Pilot Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
 8 Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
 9 Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
10 Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B oder höherwertig
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
11 Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
12 Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal Hochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
13 Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
14 Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
15 Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
16 Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
17 Führungs-, Funktions-
oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen Dienst
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
18 Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
19 Höherer Polizeivollzugsdienst Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
20 Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
21 Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
22 Ärztin oder Arzt Medizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25